§ 197 Abs 2 IO
Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines "alten" Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.