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Entscheidungen in Übersicht EÜ118 (RZ 2015, 210)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 210 Heft 10 v. 15.10.2015

§ 197 Abs 2 IO

Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines "alten" Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.

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