§ 156 Abs 4 IO
Keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO. Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte.