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Entscheidungen in Übersicht EÜ269 (RZ 2013, 286)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 286 Heft 12 v. 15.12.2013

Art 13 ABE 2008, Art 13 ABE 2010

Unter einem Nebengebäude ist ein unbewegliches, allseits umschlossenes, auf oder unter der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk zu verstehen, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen oder Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen. "Frei stehend" ist das Nebengebäude, wenn es nicht mit dem Hauptgebäude – dem "beantragten Gebäude" – verbunden ist.

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