§ 859 ABGB, § 914 ABGB, § 15 VersVG
Die Erklärung, "alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte" umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.
Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (§ 914 ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins-)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)