§ 879 Abs 3 ABGB, Art 9.5. ARB 2010, § 158l Abs 3 VersVG
Eine Frist von 14 Tagen für die Beantragung des Schiedsgutachterverfahrens ist zu kurz und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Beisatz: Die Frist muss so bemessen werden, dass dem Verbraucher die Rechtsverfolgung im Schiedsgutachterverfahren nicht unnötig erschwert oder unmöglich gemacht wird. (T1)