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Entscheidungen in Übersicht EÜ224 (RZ 2013, 246)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 246 Heft 11 v. 15.11.2013

§ 164 Abs 2 LFG, Art 3 lit g VO (EG) Nr 785/2004

Mangels Eigenschaft als Fluggast besteht der Flugschülerin gegenüber weder nach der Verordnung (EG) Nr 785/2004 noch nach § 164 Abs 2 LFG eine Versicherungspflicht.

Beisatz: Gemäß Art 3 lit g der Verordnung ist "Fluggast" jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder. Danach ist ein Flugschüler, der anlässlich des Schulflugs während der Übung das Flugzeug steuert, Flugbesatzungsmitglied und nicht Fluggast. (T1)

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