§ 164 Abs 2 LFG, Art 3 lit g VO (EG) Nr 785/2004
Mangels Eigenschaft als Fluggast besteht der Flugschülerin gegenüber weder nach der Verordnung (EG) Nr 785/2004 noch nach § 164 Abs 2 LFG eine Versicherungspflicht.
Beisatz: Gemäß Art 3 lit g der Verordnung ist "Fluggast" jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder. Danach ist ein Flugschüler, der anlässlich des Schulflugs während der Übung das Flugzeug steuert, Flugbesatzungsmitglied und nicht Fluggast. (T1)