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Entscheidungen in Übersicht EÜ130 (RZ 2012, 180)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 180 Heft 7 und 8 v. 1.8.2012

§ 1168 ABGB

Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden. Beisatz: Leistungsbereit ist der Unternehmer, der über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc verfügt. (T1)

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