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Entscheidungen in Übersicht EÜ131 (RZ 2012, 180)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 180 Heft 7 und 8 v. 1.8.2012

§ 37 Abs 2 Geo, § 89 GOG, § 464 ZPO, § 505 ZPO

Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist. Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T13)

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