§ 1168 ABGB
Der Unternehmer, der zur Leistung bereit war und den Werklohn einklagt, weil die Einbringung der Leistung durch Umstände auf Seiten des Bestellers vereitelt wurde, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.