§ 21 StGB
§ 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO:
Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 2 bis 5a StPO). Soweit die Gefährlichkeitsprognose nach §§ 21 bis 23 StGB auf ganz bestimmte Erkenntnisquellen gegründet sein muss, ist sie nur dann rechtsrichtig vorgenommen, wenn sie auf sämtlichen der genannten Sachverhaltskriterien basiert. Ist dies nicht der Fall, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO vor. Zu den Kriterien der Mängelrüge.