§ 285 Abs 3 StPO
Da nach § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses nicht in die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet wird, ist der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt.