§ 209 FinStrG, § 213 StPO
§ 209 FinStrG ergänzt (bloß) den ersten Absatz des § 213 StPO, indem er anordnet, dass die Anklageschrift auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen ist. Eine Modifikation des zweiten Absatzes des § 213 StPO
Seite 123
§ 209 FinStrG, § 213 StPO
§ 209 FinStrG ergänzt (bloß) den ersten Absatz des § 213 StPO, indem er anordnet, dass die Anklageschrift auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen ist. Eine Modifikation des zweiten Absatzes des § 213 StPO
Seite 123