§ 7 Abs 2 Z 2 MedienG, § 7a Abs 1 MedienG
Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines "spektakulären" Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist.