§ 584 Abs 1 ZPO
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc-Schiedsgerichts) nicht möglich ist.