§ 33d BUAG
a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung "E101" ("A1") durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der §§ 33d ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.