§ 25 Vlbg RaumplanungsG
Vor einer Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz steht der gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
E 24.8.2011, 3 Ob 108/11w (RS0127276)