§ 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011, § 906 Abs 23 UGB
Es bestehen keine Bedenken, § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 auch dann anzuwenden, wenn die Offenlegungspflicht zwar Zeiträume vor dem 1.1.2011 betrifft, die Offenlegung jedoch nicht bis zum 28.2.2011 erfolgte (§ 906 Abs 23 Satz 3 UGB). § 906 Abs 23 letzter Satz UGB bezieht sich offensichtlich auf jene Altfälle, in denen bereits vor dem 1.1.2011 ein Zwangsstrafenverfahren anhängig war.