§ 1157 ABGB, § 1304 ABGB, § 2 DHG
Es entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, einen vom Dienstnehmer verursachten Schaden dann vorrangig aus bestehenden Versicherungen zu decken, wenn sich dadurch die finanzielle Belastung des Dienstnehmers auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Regresses der Versicherung geringer darstellt.