§ 597 Abs 1 ABGB
Ungeachtet der im Gesetzestext zu § 597 ABGB idF FamErbRÄG 2004 ganz objektiv formulierten Gefahrensituation muss es darauf ankommen, ob ein allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umstände begründeter Eindruck beim Erblasser besteht, dass eine Notsituation im Sinne des § 597 Abs 1 ABGB vorliegt.