§ 391 Abs 1 EO
Wird eine gerichtliche Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 erster Satz EO mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Beendigung der Ehe zu begrenzen, und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist oder nicht.