§ 1304 ABGB, Art 9 EMRK, Art 14 Abs 1 StGG, Art 14 Abs 2 StGG
Derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, hat die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile selbst zu tragen.