§ 222 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011
Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011) schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen.