§ 105 AußStrG 2005, § 107 Abs 2 AußStrG 2005
Die Verfahrensbestimmung des § 105 AußStrG ist in allen Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr und daher auch in einem das Besuchsrecht betreffenden Provisorialverfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG, beachtlich.