§ 1396 ABGB, § 16 BTVG
Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.