§ 9 Abs 3 RATG
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert. (T4)