§ 938 ABGB
Bei der "bloßen" Schenkung kommt es (im Gegensatz zur gemischten Schenkung) auf die Handlungen und nicht auf die allenfalls entgegenstehende Absicht an. Maßgebend ist somit der Inhalt, das heißt die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, also die (schlüssige) Einigung darüber, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie annimmt.