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Entscheidungen in Übersicht EÜ229 (RZ 2012, 258)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 258 Heft 11 v. 1.11.2012

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 295 StPO

Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch.

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