§ 251 StGB
Für den Umfang der "Befugnis" einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es - nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB - auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden. Beisatz: Hier: Bundesministerin für Inneres. (T1)