vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ228 (RZ 2012, 258)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 258 Heft 11 v. 1.11.2012

§ 251 StGB

Für den Umfang der "Befugnis" einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es - nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB - auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden. Beisatz: Hier: Bundesministerin für Inneres. (T1)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!