§ 28 StGB
Scheinkonkurrenz verlangt begrifflich die Subsumierbarkeit eines historischen Geschehens unter zumindest zwei rechtliche Kategorien (strafbare Handlungen), was bei Exklusivität nicht der Fall ist.
Beisatz: "Exklusivität ist gerade kein Fall der Scheinkonkurrenz, sondern liegt dann vor, wenn gesetzliche Tatbestände einander widerstreitende Merkmale enthalten, ein Sachverhalt, der unter den einen gesetzlichen Tatbestand fällt, also niemals dem anderen subsumiert werden kann." (T1)