§ 35 EO, § 39 Abs 1 Z 1 EO, § 39 Abs 1 Z 2 EO, § 39 Abs 1 Z 5 EO
Eine in einem ausländischen Insolvenzverfahren erteilte Schuldbefreiung (hier eine Entscheidung des High Courts des Vereinigten Königreichs) kann nicht als Einstellungsgrund nach § 39 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.