Im Mai-Heft der RZ wurde in der Entscheidungsübersicht unter EÜ90 die Entscheidung des OGH vom 17.12.2010, 6 Ob 63/10y, zu § 76 Abs 2 GmbHG angeführt.
Die wesentliche Aussage dieser Entscheidung lautet:
Die nachträgliche Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf keiner Notariatsaktsform, es reicht eine notarielle Beurkundung als Formerfordernis aus.