§ 298 Abs 2 ZPO, § 521a Abs 1 ZPO
Der Beschluss nach § 298 Abs 2 ZPO ist ein dem Beschluss über die Beweisaufnahme (§ 281 Abs 1 ZPO) vorgelagerter, verfahrensleitender Beschluss. Das Rekursverfahren ist einseitig (§ 521a Abs 1 ZPO). Die Einseitigkeit gilt auch im Revisionsrekursverfahren.