§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG
Unter maßgeblichen Einkünften im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG sind auch im Ausland erzielte zu verstehen, wenn sie zwar aufgrund von Doppelbesteuerungseinkommen im Inland nicht steuerpflichtig sind, aber im Rahmen der Gesamteinkommensermittlung für die Progressionsberechnung herangezogen werden.