§§ 41, 54 Abs 1a ZPO
§§ 11, 23, TP 2 RATG:
Kopierkosten sind grundsätzlich vom Einheitssatz gedeckt. Erfolgreiche Einwendungen gegen eine Kostennote gemäß § 54 Abs 1a ZPO sind nach TP 2 ersatzpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den sich die Einwendungen beziehen.