§ 46 Abs 5 StGB:
§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine "Gesamtstrafe" sui generis entsteht.