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Strafsachen § 46 Abs 5 StGB (RZ 2011/08)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs I.R. Dr. Rudolf KießvetterRZ 2011/08RZ 2011, 94 Heft 4 v. 1.4.2011

§ 46 Abs 5 StGB:

§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine "Gesamtstrafe" sui generis entsteht.

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