Ist der nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach § 494a StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.
E 6.5.2010, 12 Os 26/10f (RS0126349)