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Entscheidungen in Übersicht EÜ76 (RZ 2011, 94)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 94 Heft 4 v. 1.4.2011

Ist der nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach § 494a StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.

E 6.5.2010, 12 Os 26/10f (RS0126349)

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