Der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers bewirkt weder ein falsches Messergebnis (Z 1 fünfter Fall), noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Z 1 vierter Fall) dar.
E 16.11.2010, 11 Os 133/10h (RS0126348)