§ 195 StPO:
Die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen. Die Opferinteressen finden in der ebenfalls schützenswerten Position des Beschuldigten ihre Grenzen.
Das Vorbringen im Fortführungsantrag begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde.