§ 54 Abs 8 Universitätsgesetz 2002
E 6.7.2010, 1 Ob 93/10y (RS0126115)
Die Universität handelt rechtswidrig, wenn ein Studierender sein Studium erst später als vorgesehen beenden kann, weil entgegen § 54 Abs 8 Satz 2 Universitätsgesetz 2002 keine geeigneten Maßnahmen - etwa das Anbieten von "Parallellehrveranstaltungen" - getroffen wurden, um eine Verlängerung der Studienzeit wegen der Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl zu verhindern. In den Schutzbereich der Norm fallen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.