§ 1304 ABGB, § 2 Abs 2 AHG, Art 5 Abs 5 EMRK
E 10.8.2010, 1 Ob 114/10m (RS0126114)
Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung).