§§ 452, 467, 1392 ABGB; § 190 UGB:
Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung eines Buchvermerkes (Zessionsvermerkes) berührt nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Sicherungszession.
Die Datierung des Buchvermerkes ist zwar zweckmäßig, sie ist aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit.