§ 24 JN; §§ 52, 521a ZPO; Art 87 Abs 3 B-VG; Art 6 EMRK:
Das Ablehnungsverfahren ist selbst vor Streitanhängigkeit grundsätzlich zweiseitig. Dem Recht des Ablehnungswerbers auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht steht das verfassungsrechtlich begründete Recht der Gegenpartei auf ein Verfahren vor dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entgegen.