§§ 156; 16 Abs 1 StGB:
Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht vorgenommene) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet eine den in § 156 Abs 1 StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung.
Wenn aber der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig - also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger - bekannt gibt, kann der Strafaufhebungsgrund gemäß § 16 Abs 1 StGB vorliegen.