§ 28 StGB, § 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, § 147 Abs 3 StGB, § 233 Abs 1 Z 2 StGB, § 233 Abs 2 StGB
Es ist grundsätzlich von echter Konkurrenz von Geldfälschungs- und Vermögensdelikten auszugehen:
Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen - weitere Elemente enthaltenden - anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach § 147 Abs 3 StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB unter dem Aspekt einer so genannten typischen Begleittat nicht in Betracht.