§ 45 EheG
E 29.1.2010, 1 Ob 138/09i (RS0125751)
Das Vorliegen einer "ausländischen Entscheidung" iSd § 45 EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer "reinen Privatscheidung" kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich - also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird - zu prüfen.