Art 22 Nr 2 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel IVerordnung (EuGVV), § 6 GesAusG
E 18.2.2010, 6 Ob 221/09g (RS0125718)
Der Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Z 2 EuGVVO ist auf Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG anzuwenden. Ein solches Rechtsschutzbegehren betrifft die Gültigkeit eines Bestandteils des Gesellschafterbeschlusses, der nicht nur den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter selbst, sondern auch die Höhe der Barabfindung umfasst. Für das Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, besteht daher die internationale Zuständigkeit Österreichs.