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Entscheidungen in Übersicht EÜ24 (RZ 2010, 42)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 42 Heft 2 v. 1.2.2010

§ 127 AußStrG

Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hiervon Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.

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