Art 5 Nr 1 lit a Verordnung (EG)Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-- Verordnung (EuGVVO)
Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.