§ 1330 Abs 2 ABGB, Art 33 B-VG, § 6 Abs 2 Z 4 MedienG, § 30 MedienG
Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Art 33 B-VG garantiert und wird in § 30 MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu § 6 Abs 2 Z 4 MedienG im Rang einer lex specialis.