§§ 268 ff ABGB, §§ 117 ff AußStrG 2005, § 1896 ff BGB, § 24 Abs 3 EGBGB, § 15 IPRG, § 27 Abs 2 IPRG
1. Nach Art 24 Abs 3 dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich "zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".